Der OGH hat kürzlich in einer wegweisenden Entscheidung die in der Lehre bisher umstrittene Frage geklärt, ob sich ein Generalunternehmer in einer Erfüllungsgehilfenkette direkt beispielsweise gegen einen Sub-Subunternehmer regressieren kann (so genannter “Sprungregress”). Zusammengefasst ist das dem OGH zu Folge nicht möglich. Ein Werkunternehmer kann sich daher nach § 1313 ABGB nur gegen seinen eigenen Gehilfen, nicht aber gegen den Gehilfen des Gehilfen regressieren (OGH 30.06.2022, 4 Ob 99/22 w).
Im der Entscheidung des Höchstgerichts zu Grunde liegenden Sachverhalt schlossen die Wohnungseigentümer einer Liegenschaft (im Folgenden: Besteller) mit der Klägerin als Werkunternehmerin und Bauträgerin einen Werkvertrag über die Sanierung des Wohngebäudes. Die Klägerin gab die Bauausführung an ein anderes Bauunternehmen weiter (im Folgenden: Subunternehmer), das sich ihrerseits weiterer Bauunternehmer, unter anderem der Beklagten (als “Sub-Subunternehmerin”) für die Herstellung einzelner Gewerke bediente. Die Beklagte führte ihre Werkleistungen und Verbesserungsarbeiten mangelhaft aus, wodurch zwei Besteller/Wohnungseigentümer Schäden durch Feuchtigkeitseintritte erlitten.
In einem Vorprozess machten zwei der Besteller diesen Schaden gegen die Klägerin, also die Werkunternehmerin, geltend. Wegen der mangelhaften Werkleistungen wurde die Klägerin rechtskräftig zum Ersatz der Sanierungskosten verurteilt. Die klagende Werkunternehmerin begehrte nunmehr die von ihr im Vorprozess zu ersetzen gewesenen Sanierungskosten regressweise nach § 1313 Satz 2 ABGB von der Beklagten Sub-Subunternehmerin für die von dieser verursachten Bau- und Ausführungsmängeln. Sie argumentierte dies zusammengefasst damit, dass es irrelevant sei, dass die Streitteile beim Bauvorhaben nicht in einem direkten Vertragsverhältnis gestanden seien, weil nach dieser Norm ein Regress im Wege der Erfüllungsgehilfenkette erfolgen könne.
Der Oberste Gerichtshof widersprach der Rechtsansicht der Klägerin, verneinte den geltend gemachten Anspruch und begründete seine diesbezügliche Entscheidung zusammengefasst wie folgt:
§ 1313 zweiter Satz ABGB regelt den Regressanspruch des § 1313 ABGB wegen eines Verstoßes im Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und dem mit diesem durch ein Vertragsverhältnis verbundenen Gehilfen. Dabei ist auch nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH unbestritten, dass ein Vertragspartner (z.B. Generalunternehmer) bei einer sogenannten Erfüllungsgehilfenkette auch für das Verschulden des von seinem Erfüllungsgehilfen verwendeten weiteren Erfüllungsgehilfen (Sub-Subunternehmer) haftet. Dieser Haftung (z.B.) eines Generalunternehmers bei einer Erfüllungsgehilfenkette liegt zugrunde, dass sich dieser auch des “Sub-Subunternehmers” zur Interessenverfolgung gegenüber dem Besteller bedient. Ein Gehilfe (und damit auch ein “Sub-Subunternehmer”) selbst haftet (vom Fall eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter abgesehen) gegenüber dem Besteller aber nicht vertraglich, was durch die (vertragliche) Haftung des Generalunternehmers für das Verhalten des Gehilfen ausgeglichen wird.
In Anbetracht des Umstands, dass sich der Besteller bei vertraglichen Ansprüchen an seinen Vertragspartner (also z.B. den Generalunternehmer) richten muss, wäre es dem OGH zu Folge ein Wertungswiderspruch, wenn sich dieser Vertragspartner (Generalunternehmer) bei einer Erfüllungsgehilfenkette aussuchen könnte, ob er sich bei seinem eigenen Vertragspartner (Subunternehmer) oder einem weiteren Gehilfen (Sub-Subunternehmer) regressiert.
