Author: Dr. Burkhard Georg Mötz

  • Regressverzicht des Versicherers bei leichter Fahrlässigkeit zu Gunsten des Mieters

    Kürzlich hat der OGH seine langjährige Judikaturlinie zum Schutz des Sachersatzinteresses des Mieters im Sachversicherungsvertrag geändert und eine Neubewertung dieser Frage vorgenommen. Demnach kann die Auslegung des Versicherungsvertrags des Vermieters eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses des Mieters in Form eines konkludenten Regressverzichts des Versicherers für Fälle der leichten Fahrlässigkeit ergeben (OGH vom 27.09.2023, 7 Ob 99/23v).

    Mit der Klage, welche der Entscheidung des OGH zu Grund lag, begehrte die klagende Versicherungsgesellschaft eine Zahlung für einen Schadenersatzanspruch der bei ihr versicherten Vermieterin (Versicherungsnehmerin) gegenüber deren Mieterin, der Beklagten, welcher gemäß § 67 VersVG auf den Versicherer übergegangen sei. Zwischen der Vermieterin und dem klagenden Versicherer bestand eine Leitungswasserschadenversicherung für das Gebäude, in welchem sich auch das Mietobjekt befand, die keinen Regressverzicht des Versicherers zu Gunsten der Mieter enthielt. Die beklagte Mieterin zahlte die Kosten für die Leitungswasserschadenversicherungsprämie anteilig im Rahmen der Betriebskostenabrechnung.

    Der OGH geht nunmehr nach Neubewertung in der Frage des Schutzes des Sachersatzinteresses des Mieters im Sachversicherungsvertrag des Vermieters von seiner bisherigen Judikaturlinie (vgl. z.B. RIS-Justiz RS0081376, RS0081376, RS0081503) ab und davon aus, dass die Auslegung des Sachversicherungsvertrags nach § 914 ABGB eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses des Mieters in Form eines konkludenten Regressverzichts des Versicherers für Fälle der leichten Fahrlässigkeit ergeben kann.

    Bei der Vertragsauslegung entscheidet demnach die erkennbare Interessenlage des Eigentümers (Versicherungsnehmers/Vermieters). Diese ist dadurch geprägt, dass er Auseinandersetzungen mit einem Besitzer (Mieter), dem er – meist aufgrund eines Vertrags – die Sachherrschaft eingeräumt hat, vermeiden will. Wäre das Sachersatzinteresse des Mieters nicht geschützt, so wäre der Versicherungsnehmer (Vermieter) nach Eintritt des Versicherungsfalls genötigt, den Versicherer bei der Durchsetzung der auf diesen übergegangenen Ansprüche zu unterstützen, was zu einer erheblichen Belastung des Verhältnisses zum Mieter führen kann. Zudem kann ihm am Schutz des Mieters gelegen sein, weil er die Prämie (anteilig) auf diesen abgewälzt hat. Schließlich ist – vor allem bei Dauerschuldverhältnissen – das Interesse des Eigentümers (Vermieters) hervorzuheben, eine Beeinträchtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Sachnutzers (Mieters) durch einen Regress des Versicherers zu vermeiden.

    Dem erkennbaren und schützenswerten Interesse des Versicherungsnehmers an einem Regressverzicht wegen leichter Fahrlässigkeit, stehen dem OGH zu Folge auch keine solchen Interessen des Versicherers entgegen, die es ihm erlaubten, sich einem Regressverzicht zu entziehen. Der Schutz des Sachersatzinteresses durch Regressverzicht steht auch nicht unter dem Vorbehalt, dass zu Gunsten des Haftpflichtigen keine Haftpflichtversicherung besteht, die den Schaden deckt.

    Im vom OGH beurteilten Fall war die Interessenlage der Vermieterin (Versicherungsnehmerin) für den Versicherer bei Abschluss des Versicherungsvertrags erkennbar, vor allem weil in der Versicherungspolizze ausdrücklich angeführt war, dass es sich bei dem versicherten Gebäude um „Büro-, Geschäfts- und Gastronomiebetrieb, Wohnungen“ und damit um ein „Mietshaus“ handelt. Ein redlicher Erklärungsempfänger durfte daher darauf vertrauen, dass der Versicherer jedenfalls auf Regressansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit gegen jene Mieter, auf die ihre Versicherungsnehmerin (Vermieterin) ihre Prämien typischerweise überwälzt, verzichtet.

  • Keine verpönte Motivkündigung, wenn Dienstnehmer Vertragsänderung ablehnt

    Keine verpönte Motivkündigung, wenn Dienstnehmer Vertragsänderung ablehnt

    In einer kürzlich von unserer Kanzlei erwirkten Entscheidung des OGH stellte dieser einmal mehr klar, dass keine verpönte Motivkündigung vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer den Wunsch des Arbeitgebers nach einer Änderung des Arbeitsvertrages ablehnt und daraufhin gekündigt wird (OGH vom 29.03.2023, 8ObA11/23k).

    Die so genannte “Motivkündigung” stellt neben der “sozialwidrigen Kündigung” den wohl praktisch bedeutendsten Tatbestand für die Anfechtung von Arbeitgeberkündigungen in Österreich dar. Demnach kann eine Kündigung angefochten werden, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt ist. Sinn hinter dieser Regelung ist es, “Rachekündigungen” des Arbeitgebers in Folge der erfolgreichen oder versuchten Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer zu verhindern.

    Wenn jedoch der Arbeitgeber auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg, nämlich durch ein Änderungsangebot, eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte anstrebt und der Arbeitnehmer der vom Arbeitgeber gewünschten Änderung nicht zustimmt und in weiterer Folge vom Arbeitgeber gekündigt wird, liegt keine verpönte “Motivkündigung” vor. Im Versuch des Arbeitgebers, eine erst in der Zukunft wirksame (gesetzlich nicht unzulässige) Verschlechterung der Bedingungen des Arbeitsvertrags durch eine einvernehmliche Änderung zu erreichen, liegt kein “Infragestellen” der bisher bestehenden Ansprüche des Arbeitnehmers. Anders würde es sich nur verhalten, wenn das Änderungsanbot des Arbeitgebers die Reaktion auf die Geltendmachung nicht offenbar unberechtigter Ansprüche durch den Arbeitnehmer war und inhaltlich darauf hinauslief, ihn vor die Wahl zu stellen, diese Forderung aufzugeben oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen zu müssen.

    Das war in dem der Entscheidung des Höchstgerichts zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht der Fall. Denn in diesem waren die Gründe für das Bestreben des beklagten und von unserer Kanzlei vertretenen Arbeitgebers, mit der klagenden Arbeitnehmerin durch Nachtrag zum Dienstvertrag eine neue Stellenbeschreibung und Funktionsbezeichnung zu vereinbaren, in betrieblichen Umstrukturierungen gelegen. Weder Gehalt, Tätigkeit noch kollektivvertragliche Einstufung der Klägerin wären geändert worden. Insofern bestätigte auch der OGH die bereits vom Berufungsgericht in Folge einer von unserer Kanzlei verfassten Berufung getroffene Entscheidung, wonach keine “Motivkündigung” vorliegt und wies die Klage ab.

  • Zeitenwende bei der Urlaubsverjährung

    Nach der jüngsten Judikatur des EuGH zur Urlaubsverjährung war es nur mehr eine Frage der Zeit, bis die dadurch geschaffenen Grundsätze auch in der österreichischen Judikatur ihren Niederschlag finden. Dadurch kommt es zu einer weitgehenden Aushebelung des bisher fest in den Köpfen verankerten (stark vereinfachenden) Grundsatzes, wonach Urlaub binnen drei Jahren verbraucht werden muss, andernfalls er verfällt (OGH 27.06.2023, 8 ObA 23/23 z).

    Der Entscheidung des OGH lag ein Sachverhalt zu Grunde, in welchem der Kläger seit rund 17 Jahren bei der Beklagten als Wildhüter und später auch als Gutsverwalter angestellt war. Im Fall seiner Abwesenheit wurden Aushilfskräfte eingesetzt, denen aber das Wissen und die Erfahrung fehlte, um die Aufgaben des Klägers vollständig zu übernehmen. Deswegen war er weitgehend an sieben Tagen in der Woche für die Beklagte tätig, um die Versorgung der Tiere und die Aufrechterhaltung des Gutsbetriebs zu gewährleisten.

    Während seines Arbeitsverhältnisses verbrauchte der Kläger lediglich 121 Urlaubstage. Der Kläger wurde von der Beklagten nicht dazu aufgefordert, seinen Urlaub zu verbrauchen, und auch nicht auf die drohende Verjährung hingewiesen. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger (nach seinem Vorbringen) einen offenen Urlaubsanspruch von 322,75 Tagen. Der Arbeitgeber zahlte unter Berufung auf § 4 Abs 5 UrlG jedoch lediglich Urlaubsersatzleistung für den aus seiner Sicht bisher nicht verjährten Urlaub, also für Urlaubsanspruch der letzten drei Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nunmehr begehrte der Kläger die Urlaubsersatzleistung auch für den restlichen, nach Rechtsstandpunkt seines Arbeitgebers bereits verjähren Urlaub.

    Gesetzlich hat jeder Arbeitnehmer gemäß Art 31 Abs 2 GRC das Recht auf bezahlten Jahresurlaub. Nach Art 7 Abs 1 der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG gebührt dem Arbeitnehmer ein bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Das österreichische Arbeitsrecht geht über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus, indem es nach § 2 Abs 1 UrlG einen jährlichen Urlaubsanspruch von zumindest 30 Werktagen vorsieht. Nach § 4 Abs 5 UrlG verjährt dieser Urlaubsanspruch nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Für den tatsächlichen Verbrauch des Naturalurlaubs stehen damit insgesamt drei Jahre zur Verfügung.

    Während das Erstgericht den Anspruch des Klägers auf Grundlage dieser Gesetzeslage noch verneinte, gab das Oberlandesgerichts seinem dahingehenden Klagebegehren statt. Der OGH bestätigte diese Entscheidung und begründete dies unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH:

    Dieser hatte schon im Jahr 2018 in einer viel beachteten Entscheidung zum bundesdeutschen Urlaubsrecht ausgesprochen, dass Art 31 Abs 2 GRC und Art 7 der Arbeitszeit-Richtlinie einer Verjährung des Urlaubsanspruchs entgegenstehen, wenn der Arbeitnehmer als schwächere Partei des Arbeitsvertrags nicht zB in Folge angemessener Aufklärung durch den Arbeitgeber tatsächlich die Möglichkeit hatte, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Die Aufgabe, für die tatsächliche Wahrnehmung des Jahresurlaubs zu sorgen, darf nach dieser Judikatur also nicht vollständig auf den Arbeitnehmer verlagert werden. Diese Entscheidungen des EuGH betrafen zwar wie bereits bemerkt deutsche Rechtsvorschriften, wurden aber auch in Österreich vielfach diskutiert und schon damals wurden erhebliche Zweifel an der Haltbarkeit der bisherigen innerstaatlichen Judikatur zur Urlaubsverjährung laut. Der OGH ging aber vorerst noch von der Unionsrechtskonformität der dreijährigen Verjährung nach § 4 Abs 5 UrlG aus, weil er argumentierte, dass Arbeitnehmern mit drei Jahren eine angemessene Frist zur Durchsetzung ihres Urlaubsanspruchs zur Verfügung stehen würde.

    In der Entscheidung des EuGH zu C-120/21, LB gegen TO, wurde jetzt jedoch klargestellt, dass Art 7 Abs 1 der Arbeitszeit-Richtlinie auch einer nationalen Regelung entgegensteht, nach welcher der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.

    Durch diese Entscheidung des EuGH zu einer mit § 4 Abs 5 UrlG recht ähnlichen Regelung steht nunmehr auch dem OGH zu Folge fest, dass der unionsrechtlich gesicherte (!) Urlaubsanspruch nicht verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seine (nunmehr unbestreitbar bestehenden) Aufforderungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist. Mit der neuesten Entscheidung ist demnach auch klargestellt, dass der EuGH eine eigene Verhaltenspflicht des Arbeitgebers in Form einer Aufforderungs- und Hinweispflicht rückwirkend festlegt. Mit der Frage, ob all das auch für den unionsrechtlich nicht gesicherten, also über das Mindestmaß an Urlaub gemäß Arbeitszeit-Richtlinie hinausgehenden Urlaubsanspruch gilt, setzte sich der OGH nicht auseinander. Hier verbleibt also noch ein gewisser Klärungsbedarf.

    Für die Praxis ergeben sich durch diese Entscheidung des OGH, insbesondere durch die vom Höchstgericht nunmehr ausdrücklich auch für Österreich statuierte Aufforderungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, in vielen Fällen gravierende Folgen. Denn ein Verstoß gegen diese Pflichten zieht erhebliche (finanzielle) Konsequenzen nach sich. Insofern wird in diesem Bereich nicht nur der bisherige Umgang mit offenen Urlaubsansprüchen zu prüfen sein, sondern es werden – sofern nicht schon vorhanden – auch (möglichst automatisierte) Systeme anzudenken sein, um der Aufforderungs- und Hinweispflicht nachzukommen. Dabei unterstützen wir Sie natürlich gerne!

  • Neues zur Rechtfertigung von Kündigungen

    Kürzlich hat der OGH vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie eine Entscheidung zur Rechtfertigung von Kündigungen bei „querulatorischen“ Arbeitnehmern getroffen, aus der sich auch für Sachverhalte ohne COVID-Bezug ableiten lässt, dass der Arbeitgeber in der Belegschaft vorgetragene Privatmeinungen, welche im Widerspruch zu wichtigen Unternehmensanliegen bzw. -zielen stehen, nicht akzeptieren muss (OGH 25.05.2022, 8 ObA 24/22 w).

    Im der Entscheidung des OGH zu Grunde liegenden Sachverhalt hat der Arbeitnehmer in einem „in missionarischem Ton gehaltenen“ Rundmail an sämtliche Mitarbeiter seines Arbeitsbereichs in einem Landesklinikum angekündigt, sich gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers bezüglich der COVID-Zutrittstests zu widersetzen bzw. diese nur unter von ihm diktierten Bedingungen befolgen zu wollen. Das Dienstverhältnis wurde auf Grund dieses Verhaltens von Seiten des Arbeitgebers gekündigt.

    Die im Verfahren vom Arbeitnehmer vorgebrachte Rechtfertigung, darin frei zu sein, betreffend die Sinnhaftigkeit der Anordnungen eine vom „Mainstream“ abweichende Meinung zu haben und zu äußern, wurde dabei von keiner der Instanzen in Frage gestellt. Diese Rechtfertigung half dem Kläger allerdings nicht, da der Grund für seine Kündigung nach den Feststellungen nicht seine Meinung und deren Äußerung als solches war, sondern die Art und Weise, wie er diese gegenüber der Belegschaft äußerte („missionarisch“) und die Belegschaft dadurch in Unruhe versetzte. Der Dienstgeber hat der vollkommen zutreffenden Einschätzung des OGH zu Folge ein überwiegendes Interesse am Unterbleiben einer Verunsicherung der Belegschaft durch derart vorgetragene Äußerungen.

    Die Entscheidung hat sicherlich eine über die Kritik an COVID-Maßnahmen hinausgehende Bedeutung, wenn es darum geht, Dienstnehmer zu kündigen, welche sich mit Äußerungen gegen wichtige Unternehmensanliegen positionieren bzw. derartigen Anliegen entgegenwirken.

  • Schadenersatz: Kein Sprungregress des Generalunternehmers in einer Erfüllungsgehilfenkette

    Der OGH hat kürzlich in einer wegweisenden Entscheidung die in der Lehre bisher umstrittene Frage geklärt, ob sich ein Generalunternehmer in einer Erfüllungsgehilfenkette direkt beispielsweise gegen einen Sub-Subunternehmer regressieren kann (so genannter “Sprungregress”). Zusammengefasst ist das dem OGH zu Folge nicht möglich. Ein Werkunternehmer kann sich daher nach § 1313 ABGB nur gegen seinen eigenen Gehilfen, nicht aber gegen den Gehilfen des Gehilfen regressieren (OGH 30.06.2022, 4 Ob 99/22 w).

    Im der Entscheidung des Höchstgerichts zu Grunde liegenden Sachverhalt schlossen die Wohnungseigentümer einer Liegenschaft (im Folgenden: Besteller) mit der Klägerin als Werkunternehmerin und Bauträgerin einen Werkvertrag über die Sanierung des Wohngebäudes. Die Klägerin gab die Bauausführung an ein anderes Bauunternehmen weiter (im Folgenden: Subunternehmer), das sich ihrerseits weiterer Bauunternehmer, unter anderem der Beklagten (als “Sub-Subunternehmerin”) für die Herstellung einzelner Gewerke bediente. Die Beklagte führte ihre Werkleistungen und Verbesserungsarbeiten mangelhaft aus, wodurch zwei Besteller/Wohnungseigentümer Schäden durch Feuchtigkeitseintritte erlitten.

    In einem Vorprozess machten zwei der Besteller diesen Schaden gegen die Klägerin, also die Werkunternehmerin, geltend. Wegen der mangelhaften Werkleistungen wurde die Klägerin rechtskräftig zum Ersatz der Sanierungskosten verurteilt. Die klagende Werkunternehmerin begehrte nunmehr die von ihr im Vorprozess zu ersetzen gewesenen Sanierungskosten regressweise nach § 1313 Satz 2 ABGB von der Beklagten Sub-Subunternehmerin für die von dieser verursachten Bau- und Ausführungsmängeln. Sie argumentierte dies zusammengefasst damit, dass es irrelevant sei, dass die Streitteile beim Bauvorhaben nicht in einem direkten Vertragsverhältnis gestanden seien, weil nach dieser Norm ein Regress im Wege der Erfüllungsgehilfenkette erfolgen könne.

    Der Oberste Gerichtshof widersprach der Rechtsansicht der Klägerin, verneinte den geltend gemachten Anspruch und begründete seine diesbezügliche Entscheidung zusammengefasst wie folgt:

    § 1313 zweiter Satz ABGB regelt den Regressanspruch des § 1313 ABGB wegen eines Verstoßes im Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und dem mit diesem durch ein Vertragsverhältnis verbundenen Gehilfen. Dabei ist auch nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH unbestritten, dass ein Vertragspartner (z.B. Generalunternehmer) bei einer sogenannten Erfüllungsgehilfenkette auch für das Verschulden des von seinem Erfüllungsgehilfen verwendeten weiteren Erfüllungsgehilfen (Sub-Subunternehmer) haftet. Dieser Haftung (z.B.) eines Generalunternehmers bei einer Erfüllungsgehilfenkette liegt zugrunde, dass sich dieser auch des “Sub-Subunternehmers” zur Interessenverfolgung gegenüber dem Besteller bedient. Ein Gehilfe (und damit auch ein “Sub-Subunternehmer”) selbst haftet (vom Fall eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter abgesehen) gegenüber dem Besteller aber nicht vertraglich, was durch die (vertragliche) Haftung des Generalunternehmers für das Verhalten des Gehilfen ausgeglichen wird.

    In Anbetracht des Umstands, dass sich der Besteller bei vertraglichen Ansprüchen an seinen Vertragspartner (also z.B. den Generalunternehmer) richten muss, wäre es dem OGH zu Folge ein Wertungswiderspruch, wenn sich dieser Vertragspartner (Generalunternehmer) bei einer Erfüllungsgehilfenkette aussuchen könnte, ob er sich bei seinem eigenen Vertragspartner (Subunternehmer) oder einem weiteren Gehilfen (Sub-Subunternehmer) regressiert.