Regressverzicht des Versicherers bei leichter Fahrlässigkeit zu Gunsten des Mieters

Kürzlich hat der OGH seine langjährige Judikaturlinie zum Schutz des Sachersatzinteresses des Mieters im Sachversicherungsvertrag geändert und eine Neubewertung dieser Frage vorgenommen. Demnach kann die Auslegung des Versicherungsvertrags des Vermieters eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses des Mieters in Form eines konkludenten Regressverzichts des Versicherers für Fälle der leichten Fahrlässigkeit ergeben (OGH vom 27.09.2023, 7 Ob 99/23v).

Mit der Klage, welche der Entscheidung des OGH zu Grund lag, begehrte die klagende Versicherungsgesellschaft eine Zahlung für einen Schadenersatzanspruch der bei ihr versicherten Vermieterin (Versicherungsnehmerin) gegenüber deren Mieterin, der Beklagten, welcher gemäß § 67 VersVG auf den Versicherer übergegangen sei. Zwischen der Vermieterin und dem klagenden Versicherer bestand eine Leitungswasserschadenversicherung für das Gebäude, in welchem sich auch das Mietobjekt befand, die keinen Regressverzicht des Versicherers zu Gunsten der Mieter enthielt. Die beklagte Mieterin zahlte die Kosten für die Leitungswasserschadenversicherungsprämie anteilig im Rahmen der Betriebskostenabrechnung.

Der OGH geht nunmehr nach Neubewertung in der Frage des Schutzes des Sachersatzinteresses des Mieters im Sachversicherungsvertrag des Vermieters von seiner bisherigen Judikaturlinie (vgl. z.B. RIS-Justiz RS0081376, RS0081376, RS0081503) ab und davon aus, dass die Auslegung des Sachversicherungsvertrags nach § 914 ABGB eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses des Mieters in Form eines konkludenten Regressverzichts des Versicherers für Fälle der leichten Fahrlässigkeit ergeben kann.

Bei der Vertragsauslegung entscheidet demnach die erkennbare Interessenlage des Eigentümers (Versicherungsnehmers/Vermieters). Diese ist dadurch geprägt, dass er Auseinandersetzungen mit einem Besitzer (Mieter), dem er – meist aufgrund eines Vertrags – die Sachherrschaft eingeräumt hat, vermeiden will. Wäre das Sachersatzinteresse des Mieters nicht geschützt, so wäre der Versicherungsnehmer (Vermieter) nach Eintritt des Versicherungsfalls genötigt, den Versicherer bei der Durchsetzung der auf diesen übergegangenen Ansprüche zu unterstützen, was zu einer erheblichen Belastung des Verhältnisses zum Mieter führen kann. Zudem kann ihm am Schutz des Mieters gelegen sein, weil er die Prämie (anteilig) auf diesen abgewälzt hat. Schließlich ist – vor allem bei Dauerschuldverhältnissen – das Interesse des Eigentümers (Vermieters) hervorzuheben, eine Beeinträchtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Sachnutzers (Mieters) durch einen Regress des Versicherers zu vermeiden.

Dem erkennbaren und schützenswerten Interesse des Versicherungsnehmers an einem Regressverzicht wegen leichter Fahrlässigkeit, stehen dem OGH zu Folge auch keine solchen Interessen des Versicherers entgegen, die es ihm erlaubten, sich einem Regressverzicht zu entziehen. Der Schutz des Sachersatzinteresses durch Regressverzicht steht auch nicht unter dem Vorbehalt, dass zu Gunsten des Haftpflichtigen keine Haftpflichtversicherung besteht, die den Schaden deckt.

Im vom OGH beurteilten Fall war die Interessenlage der Vermieterin (Versicherungsnehmerin) für den Versicherer bei Abschluss des Versicherungsvertrags erkennbar, vor allem weil in der Versicherungspolizze ausdrücklich angeführt war, dass es sich bei dem versicherten Gebäude um „Büro-, Geschäfts- und Gastronomiebetrieb, Wohnungen“ und damit um ein „Mietshaus“ handelt. Ein redlicher Erklärungsempfänger durfte daher darauf vertrauen, dass der Versicherer jedenfalls auf Regressansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit gegen jene Mieter, auf die ihre Versicherungsnehmerin (Vermieterin) ihre Prämien typischerweise überwälzt, verzichtet.