Author: Dr. Martin Josef Maxl

  • Register der wirtschaftlichen Eigentümer – Änderungen ab dem 1. Juli 2024

    Register der wirtschaftlichen Eigentümer – Änderungen ab dem 1. Juli 2024

    Das Bundesministerium für Finanzen hat als Registerbehörde über die Änderungen bei der Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß WiEReG in seinen Fachlichen News 2024/02 informiert. Diese Änderungen, die auf der WiEReG Novelle 2023 (BGBL I 2023/97) fußen, treten mit 1. Juli in Kraft und betreffen Meldungen, die nach dem 30. Juni 2024 an das Register übermittelt werden.

    Alle Meldungen, die nach diesem Stichtag abgegeben werden, müssen die Änderungen berücksichtigen. Eine neuerliche Abgabe einer Meldung vor Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (§ 3 Abs 3 WiEReG) ist nicht erforderlich. Der aktualisierte WiEReG BMF-Erlass wird voraussichtlich im August veröffentlicht werden; die Fallbeispielsammlung des BMF wird an die neue Rechtslage angepasst und auf der Webseite des BMF veröffentlicht werden. Für Sachverhalte, die von den Änderungen betroffen sind, müssen zwingend ab 1. Juli 2024 die neuen Meldeformulare verwendet werden, unabhängig davon, ob die Sorgfaltspflicht gemäß § 3 WiEReg bereits vor oder erst nach diesem Stichtag wahrgenommen werden.

    Die wichtigsten Änderungen, die zwingend mit den neuen Meldeformularen abgebildet werden müssen, sind:

    • Offenlegung relevanter Treuhandschaften innerhalb der Beteiligungskette;
    • Möglichkeit des Verzichtes auf die automatische Datenübernahme bei inländischen Stiftungen und Trusts als oberste Rechtsträger;
    • Meldung von Treuhandschaften bei Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Rechtsträgern;
    • Angabe des Anteils zugewendeter Vermögenswerte bei Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Rechtsträgern;
    • Meldung des Masseverwalters als subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer, wenn keine oberste Führungsebene vorhanden ist.

    Das neue Meldeformular für Parteienvertreter steht bereits ab 1. Juli 2024 im Parallelbetrieb zusätzlich zu den bestehenden Formularen zu Verfügung. Es wurde von Grund auf neu entwickelt.

  • Zur bösgläubigen Anmeldung von Marken (in concreto “Lippizaner”-Marken)

    Zur bösgläubigen Anmeldung von Marken (in concreto “Lippizaner”-Marken)

    Bösgläubigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Anmelder ohne konkrete Geschäftsbeziehung mit potentiellen Nutzern eine Vielzahl von Marken mit geringer oder fehlender Kennzeichnungskraft anmeldet, nur ein geringer Teil dieser Anmeldungen tatsächlich zu einer Registrierung führt und ein realistisches Geschäftsmodell für eine über das Geltendmachen von Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen hinausgehende Nutzung dieser Marken nicht erkennbar ist (OGH 27.6.2023, 4 Ob 54/23d).

    Gemäß § 34 MarkSchG kann jedermann die Löschung einer Marke begehren, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Der Begriff der “Bösgläubigkeit” ist ein unionsrechtlicher Begriff, der einheitlich auszulegen ist. Ob eine Anmeldung bösgläubig war, ist nach der Rsp des EuGH “umfassend” zu beurteilen, wobei alle im konkreten Fall “erheblichen Faktoren” zu berücksichtigen sind. Bösgläubigkeit wurde bisher in erster Linie bei Verletzung von Loyalitätspflichten oder bei Behinderung eines bereits das Zeichen nutzenden Dritten bejaht. Der Rsp lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass Bösgläubigkeit auf diese Fallgruppen beschränkt wäre.

    Bösgläubiger Markenrechtserwerb iSd § 34 MarkSchG setzt die Absicht des Anmelders voraus, mit der Registrierung eines von einem Dritten bereits benutzten Zeichens als Marke eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören. Diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund des Anmelders sein; es genügt, dass es sich um ein wesentliches Motiv handelt. Eine Markenanmeldung ist auch dann bösgläubig, wenn sie ohne eigene Benutzungs- oder Vermarktungsabsicht erfolgt, sondern hauptsächlich dazu dient, dritte Unternehmen, die später gleiche oder ähnliche Zeichen nutzen, auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch zu nehmen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Anmelder ohne konkrete Geschäftsbeziehung mit potentiellen Nutzern eine Vielzahl von Marken mit geringer oder fehlender Kennzeichnungskraft anmeldet, nur ein geringer Teil dieser Anmeldungen tatsächlich zu einer Registrierung führt und ein realistisches Geschäftsmodell für eine über das Geltendmachen von Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen hinausgehende Nutzung dieser Marken nicht erkennbar ist. Bösgläubigkeit ist dann anzunehmen, wenn dem Markeninhaber im Zeitpunkt der Anmeldung bekannt war, dass Mitbewerber für ähnliche oder identische Waren Zeichen verwenden, die dem von ihm als Marke angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnlich sind. Zeitlich relevant für die Beurteilung ist ausschließlich der Zeitpunkt der Anmeldung. Nicht mehr verfolgbar ist nach dieser Bestimmung ein späteres sittenwidriges Verhalten des Anmelders bzw des Markeninhabers.

  • Irreführende Spitzenstellungswerbung

    Irreführende Spitzenstellungswerbung

    Die Inanspruchnahme einer Spitzenstellung etwa als größtes Unternehmen Österreichs setzt voraus, dass tatsächlich ein stetiger und erheblicher Vorsprung vor allen Mitbewerbern Österreichs besteht (OGH 25.4.2023, 4 Ob 223/22f).

    Eine Geschäftspraktik gilt nach § 2 Abs 1 UWG als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über einen oder mehrere der in § 2 Abs 1 Z 1 bis 7 UWG genannten Punkte derart zu täuschen, dass dieser veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Jedenfalls als irreführend gelten nach § 2 Abs 2 UWG die im Anhang zum UWG angeführten Geschäftspraktiken. Beim Irreführungstatbestand des § 2 UWG ist in diesem Lichte allgemein zu prüfen, wie ein Durchschnittsadressat die strittige Ankündigung versteht, ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht und ob eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

    Ist eine Geschäftspraktik idS irreführend nach § 2 Abs 1 UWG, so ist sie unlauter und daher verboten, ohne dass auch noch zu prüfen wäre, ob die berufliche Sorgfalt eingehalten wurde; es kommt insbesondere nicht auf die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der eigenen Aussage für den Werbenden an, sondern nur auf deren objektive Unrichtigkeit. Werbung mit einer Spitzenstellung wird (ebenso wie vergleichende Werbung) regelmäßig am Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 2 UWG gemessen.

    Sie ist wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn die – ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete – Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Ankündigung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist. Eine Marktführerschaft richtet sich im Allgemeinen nach dem Marktanteil, der den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens abbildet. Die Inanspruchnahme einer Spitzenstellung etwa als größtes Unternehmen Österreichs setzt damit voraus, dass tatsächlich ein stetiger und erheblicher Vorsprung vor allen Mitbewerbern Österreichs besteht. Entspricht die beanstandete Behauptung zur Spitzenstellung nicht den Tatsachen oder sind die Angaben unvollständig, so liegt eine irreführende Geschäftspraktik vor.

  • Zu identen Familiennamen als Wortmarken

    Zu identen Familiennamen als Wortmarken

    Eine eingetragene Marke gibt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt, zu verbieten, seinen Namen oder Adresse im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht (OGH 18.10.2022, 4 Ob 131/22a).

    Nach § 10 Abs 1 MarkSchG gewährt die eingetragene Marke vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr (i) ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist; (ii) ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

    Die Nutzung einer Marke als Firmenbestandteil ist zu unterlassen, wenn sie zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen erfolgt; nur gegen einen – hier unstrittig nicht gegebenen – rein firmenmäßigen Gebrauch wäre eine Marke grundsätzlich nicht geschützt. Als ein die Nutzung erlaubender Ausnahmetatbestand ist in § 10 Abs 3 MarkSchG auch vorgesehen, dass die eingetragene Marke ihrem Inhaber nicht das Recht gibt, einem Dritten, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt, zu verbieten, seinen Namen oder Adresse im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht (Z 1). Diese Bestimmung ist als Ausnahme vom Markenrecht eng auszulegen.

    Wird eine (ältere) registrierte Marke – wie hier – vollständig in ein anderes Zeichen aufgenommen, so ist bei Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bzw -identität regelmäßig Verwechslungsgefahr anzunehmen und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind. Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck idR der Wortbestandteil maßgebend, weil der Geschäftsverkehr sich meist an diesem Kennwort – sofern es unterscheidungskräftig ist – zu orientieren pflegt und vor allem dieses Wort im Gedächtnis behalten wird. Im Einzelfall vertretbar ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass in einer Gesamtwürdigung auch die Hinzufügung eines Vornamens hier nichts an der Verwechslungsgefahr ändert, zumal das Publikum angesichts der Verwendung der als prägend erachteten klägerischen Wortmarke nicht regelmäßig davon ausgehen wird, dass die Anfügung von “Norbert” mehr ist als bloß eine Marketingmaßnahme zur Differenzierung gleichartiger Produkte, welche aber vom selben Hersteller oder zumindest von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

  • Vorkaufsrecht juristischer Personen bei Verschmelzungen

    Vorkaufsrecht juristischer Personen bei Verschmelzungen

    Bei der Verschmelzung durch Aufnahme gem § 1 Abs 1 Z 1 GenVG geht ein der übertragenden Genossenschaft eingeräumtes Vorkaufsrecht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Genossenschaft über (OGH 23.6.2022, 5 Ob 215/21k).

    Das Vorkaufsrecht kann nach der zwingenden Bestimmung des § 1074 ABGB weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden. Die Unvererblichkeit soll der im Vorkaufsrecht enthaltenen Beschränkung des freien Verkehrs eine zeitliche Grenze setzen. Ein Vorkaufsrecht kann auch einer juristischen Person eingeräumt werden. Es erlischt dann mit deren Untergang. Die Bestimmung des § 1074 ABGB entspricht inhaltlich der insoweit ebenfalls zwingenden Bestimmung des § 1070 ABGB. Danach kann (auch) das Wiederkaufsrecht vom Berechtigten weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen werden. Nach der jüngeren Rsp des OGH gehen bei einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge die der übertragenden Gesellschaft eingeräumten Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte aufgrund der mit solchen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen verbundenen Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über; explizit ausgesprochen wurde dies für den Fall der Verschmelzung nach § 96 GmbHG, §§ 220 ff AktG, der Verschmelzung bei der Errichtung einer SE und der Vermögensübernahme nach § 142 UGB.

    Gemäß § 5 GenVG bewirkt die Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft den Übergang des Vermögens dieser Genossenschaft auf die übernehmende Genossenschaft und das Erlöschen der übertragenden Genossenschaft. Die Verschmelzung ist damit ein Fall der Rechtsnachfolge durch Universalsukzession. Der die jüngere Rsp zum Schicksal der Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte im Fall der Verschmelzung tragende Grund, dass bei dieser Form der Gesamtrechtsnachfolge eine Liquidation unterbleibt und die übertragende Genossenschaft in der übernehmenden Genossenschaft aufgeht, gilt demnach auch für die Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer (übertragenden) Genossenschaft als Ganzes auf eine andere (übernehmende) Genossenschaft (Verschmelzung durch Aufnahme gem § 1 Abs 1 Z 1 GenVG).

  • Gesellschafterstreit: Weiter kein direkter Anspruch eines GmbH-Gesellschafters

    Gesellschafterstreit: Weiter kein direkter Anspruch eines GmbH-Gesellschafters

    Ein Leistungs- bzw Unterlassungsbegehren, mit dem einem Gesellschafter in Generalversammlungen zwar nicht die Ausübung des Stimmrechts in einer bestimmten Weise, aber doch sonstige Verhaltensweisen vorgeschrieben werden sollen, ist ebenso wie ein Feststellungsbegehren, mit dem für gewisse Abstimmungsgegenstände für die Zukunft das Stimmrecht eines Gesellschafters bindend festgestellt werden soll, grundsätzlich unzulässig (OGH 2.2.2022, 6 Ob 213/21y).

    In Prozessen über Gesellschaftsbeschlüsse ist immer die GmbH Partei. Dies bedeutet, dass solche Prozesse (ua auf Unterlassung der Ausübung des Stimmrechts) unter Gesellschaftern und Organmitgliedern untereinander und gegeneinander nicht zuzulassen sind, obwohl es sich vielfach nicht um Streitigkeiten mit der GmbH, sondern um Streitigkeiten der Gesellschafter, allenfalls der Organmitglieder, handelt. Die behauptete Verletzung von Mitgliedschaftsrechten durch bereits gefasste Beschlüsse kann nicht mit Unterlassungsklage des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer unter Außerachtlassung der in § 41 GmbHG vorgesehenen befristeten Anfechtungsmöglichkeit bekämpft werden. Künftig allenfalls ins Auge gefasste Beschlüsse können in Ermangelung eines vom Gesetz dem einzelnen Gesellschafter gegenüber seinem Mitgesellschafter eingeräumten Anspruchs auf Ausübung des Stimmrechts in einem bestimmten Sinn nicht mit vorbeugender Unterlassungsklage oder einstweiliger Verfügung verhindert werden. Abgesehen davon, dass sich die Voraussetzungen für den Ausschluss vom Stimmrecht auch bei einer konkreten Beschlussfassung in Zukunft anders gestalten können, würde die Stimmrechtsausübung an sich nicht verhindert und es wäre wieder die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses auf das nur mittels der Nichtigkeitsklage des einen oder des anderen durch die Feststellung des Abstimmungsergebnisses benachteiligten Gesellschafters zu bewältigende Problem verlagert, ob im konkreten Fall das Stimmrecht zugestanden oder versagt gewesen sei. Ein Leistungs- bzw Unterlassungsbegehren, mit dem einem Gesellschafter in Generalversammlungen der GmbH zwar nicht die Ausübung des Stimmrechts in einer bestimmten Weise, aber doch sonstige Verhaltensweisen vorgeschrieben werden sollen, erweist sich daher, ebenso wie ein Feststellungsbegehren, mit dem für gewisse Abstimmungsgegenstände in Generalversammlungen der GmbH ohne zeitliche Einschränkungen für die Zukunft das Stimmrecht eines Gesellschafters bindend festgestellt werden soll, schon grundsätzlich als unzulässig. Zur Klärung der Fragen, ob sich die Gesellschafter oder der Versammlungsleiter in der Generalversammlung rechtmäßig verhalten haben, wer zu welchen Beschlussgegenständen sein Stimmrecht gültig ausüben durfte bzw ausgeübt hat und welche Beschlüsse letztlich wirksam zustande gekommen sind, steht die befristete Klage nach §§ 41 f GmbHG zur Verfügung.